Die neue Produktsicherheitsverordnung
Was hat sich mit Einführung der neuen Produktsicherheitsverordnung geändert?
Ende letzten Jahres ist die neue EU-Verordnung über Allgemeine Produktsicherheit in Kraft getreten und hat somit die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie abgelöst.
Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, abgekürzt GPSR (aus dem Englischen „General Product Safety Regulation“), adressiert Verbraucherprodukte, die keiner anderen Rechtsvorschrift unterliegen, wie beispielsweise einer CE-Kennzeichnung. Sie soll ergänzend zu Verordnungen und Richtlinien, wie der Niederspannungsrichtlinie oder der Maschinenrichtlinie, angewandt werden. Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung hat neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete Produkte im Fokus, die in Verkehr gebracht werden. Dies schließt auch Produkte ein, die Verbrauchern und Verbraucherinnen im Rahmen von Dienstleistungen angeboten werden, z. B. in Form einer Leihgabe.
Alle Wirtschaftsakteure dürfen ausschließlich sichere Produkte in Verkehr bringen. Ein sicheres Produkt definiert sich folgendermaßen:
Jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt.
Hersteller, die Produkte für Verbraucher auf den Markt bringen wollen, verpflichten sich unter anderem, eine Risikoanalyse durchzuführen, technische Unterlagen zu erstellen und aktuell zu halten und Produkte mit der jeweiligen Serien-, Typen, Chargen- oder Modellnummer zu kennzeichnen. Des Weiteren muss am Produkt der Name des Herstellers sowie dessen Kontaktadresse (auch elektronisch in Form einer Internet-, E-Mail-Adresse oder eines QR-Codes) angebracht sein. Sofern es erforderlich ist, müssen dem Verbraucherprodukt eine Anweisung und die nötigen Sicherheitsinformationen beigefügt werden. Der Hersteller ist zudem dazu verpflichtet, Produktbeobachtungen durchzuführen und Probleme am Produkt zu beheben, insofern diese auftreten. Treten Beschwerden zum Produkt auf, müssen diese analysiert und dokumentiert werden. Das umfasst auch eine Anlaufstelle zum Beschwerde- und Unfallmanagement.
Importeure verpflichten sich dazu, sicherzustellen, dass der Hersteller des Verbraucherprodukts, das in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, alle erforderlichen Pflichten erfüllt. Der Importeur bringt zudem seine eigenen EU-Kontaktdaten (auch elektronisch) am Produkt an. Ebenso wie der Hersteller verpflichtet sich auch der Importeur, Produktbeobachtungen durchzuführen und bei auftretenden Problemen entgegenzuwirken, Beschwerden zu managen, Behörden und Wirtschaftsakteure (Hersteller und Verbraucher) über Gefahren zu informieren und für geeignete Transport- und Lagerbedingungen zu sorgen.
Händler wiederum stellen sicher, dass Hersteller und Importeure ihren Pflichten nachkommen, dass also das Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet und sicher ist. Der Händler steht zudem in der Pflicht, Behörden und Hersteller zu informieren, sollten von einem Produkt Gefahren ausgehen oder eine falsche Kennzeichnung vorliegen. Wie der Importeur muss auch der Händler angemessene Transport- und Lagerbedingungen sicherstellen. Das gilt auch für den Onlinehandel. So müssen Anbieter von unter anderem Online-Marktplätzen eine Kontaktstelle benennen, das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Non-Food-Produkte, genannt Safety Gate, beobachten, Meldungen innerhalb von drei Tagen bearbeiten und Dienste von Anbietern aussetzen, die wiederholt unsichere Produkte anbieten.
Was sind Ihre Erfahrungen mit der Allgemeine Produktsicherheitsverordnung? Teilen Sie uns gerne Ihre Praxiserfahrungen in den Kommentaren mit.
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